Offenlegung gemäß § 65a BWG
Gemäß § 65a BWG hat die FactorBank AG auf ihrer Internet-Seite zu erörtern,
auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs 1 Z 6 bis 9a,
28a Abs 5 Z 1bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b
einhält.
1. Information über die Einhaltung der § 5 Abs. 1 Z 6
bis 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG
(Fit & Proper)
Diese Bestimmungen normieren Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit,
fachliche Eignung, erforderliche Erfahrung und ausreichende zeitliche Verfügbarkeit
von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (Fit & Proper Anforderungen). Um die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen zu können, hat die FactorBank
AG eine Fit & Proper Policy erlassen. Die Fit & Proper Policy legt unter anderem die
Strategie für die Auswahl und den Prozess für die Eignungsbeurteilung von
Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern fest.
2. Information zu § 29 BWG (Nominierungsausschuss)
Da die Bilanzsumme der FactorBank AG eine Milliarde Euro nicht übersteigt, besteht
keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses gem. § 29
BWG.
3. Information über die Einhaltung der §§ 39b und c
BWG sowie Anlage zu § 39b BWG (Vergütungspolitik)
§ 39b BWG
Die in § 39b BWG und in der Anlage dazu festgehaltenen Grundsätze der
Vergütungspolitik und –praktiken werden in der FactorBank AG umgesetzt.
Wichtigstes Instrument hierfür ist die Group Compensation Policy, welche aufbauend
auf den lokalen Gesetzen der einzelnen Gruppenmitglieder sowie den europäischen
Regelungen die Vergütungspolitik und –praxis in der gesamten UniCredit-Gruppe
normiert.
Unsere Muttergesellschaft, die UniCredit Bank Austria AG überwacht die Umsetzung
der Richtlinien auch in ihren Tochtergesellschaften.
Ergänzend dazu hat die FactorBank AG eigene Grundsätze der Vergütungspolitik
und –praktiken erlassen.
Um sicherzustellen, dass den gesetzlichen Anforderungen in Österreich entsprochen
wird, werden diese Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken sowie die Group
Compensation Policy im Aufsichtsrat der FactorBank AG jährlich geprüft und
genehmigt.
Der Aufsichtsrat genehmigt eine etwaige variable Vergütung der Geschäftsleitung im
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.
Für eine etwaige variable Vergütung der Risk-Taker der FactorBank AG werden
deren Aufgabenstellungen, die Lage der Gesellschaft und die übliche Vergütung am
Markt sowie die regulatorischen Vorgaben als Entscheidungsgrundlage
herangezogen. Es wird sichergestellt, dass durch die Vergütung langfristige
Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden.
§ 39c BWG
Da die Bilanzsumme der FactorBank AG eine Milliarde Euro nicht übersteigt, besteht
keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses gem. § 39c BWG.
4. Informationen zum § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG
Die Angaben gemäß dieser Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der
Übergangsbestimmung in § 103q Z.17 BWG im Anhang des Geschäftsberichts
veröffentlicht.
FactorBank AG