Offenlegung gemäß § 65a BWG

Gemäß § 65a BWG hat die FactorBank AG auf ihrer Internet-Seite zu erörtern,

auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs 1 Z 6 bis 9a,

28a Abs 5 Z 1bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b

einhält.

1. Information über die Einhaltung der § 5 Abs. 1 Z 6

bis 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG

(Fit & Proper)

Diese Bestimmungen normieren Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit,

fachliche Eignung, erforderliche Erfahrung und ausreichende zeitliche Verfügbarkeit

von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (Fit & Proper Anforderungen). Um die

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen zu können, hat die FactorBank

AG eine Fit & Proper Policy erlassen. Die Fit & Proper Policy legt unter anderem die

Strategie für die Auswahl und den Prozess für die Eignungsbeurteilung von

Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern fest.

2. Information zu § 29 BWG (Nominierungsausschuss)

Da die Bilanzsumme der FactorBank AG eine Milliarde Euro nicht übersteigt, besteht

keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses gem. § 29

BWG.

3. Information über die Einhaltung der §§ 39b und c

BWG sowie Anlage zu § 39b BWG (Vergütungspolitik)

§ 39b BWG

Die in § 39b BWG und in der Anlage dazu festgehaltenen Grundsätze der

Vergütungspolitik und –praktiken werden in der FactorBank AG umgesetzt.

Wichtigstes Instrument hierfür ist die Group Compensation Policy, welche aufbauend

auf den lokalen Gesetzen der einzelnen Gruppenmitglieder sowie den europäischen

Regelungen die Vergütungspolitik und –praxis in der gesamten UniCredit-Gruppe

normiert.

Unsere Muttergesellschaft, die UniCredit Bank Austria AG überwacht die Umsetzung

der Richtlinien auch in ihren Tochtergesellschaften.

Ergänzend dazu hat die FactorBank AG eigene Grundsätze der Vergütungspolitik

und –praktiken erlassen.

Um sicherzustellen, dass den gesetzlichen Anforderungen in Österreich entsprochen

wird, werden diese Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken sowie die Group

Compensation Policy im Aufsichtsrat der FactorBank AG jährlich geprüft und

genehmigt.

Der Aufsichtsrat genehmigt eine etwaige variable Vergütung der Geschäftsleitung im

Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Für eine etwaige variable Vergütung der Risk-Taker der FactorBank AG werden

deren Aufgabenstellungen, die Lage der Gesellschaft und die übliche Vergütung am

Markt sowie die regulatorischen Vorgaben als Entscheidungsgrundlage

herangezogen. Es wird sichergestellt, dass durch die Vergütung langfristige

Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden.

§ 39c BWG

Da die Bilanzsumme der FactorBank AG eine Milliarde Euro nicht übersteigt, besteht

keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses gem. § 39c BWG.

4. Informationen zum § 64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG

Die Angaben gemäß dieser Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der

Übergangsbestimmung in § 103q Z.17 BWG im Anhang des Geschäftsberichts

veröffentlicht.

FactorBank AG